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   RG, 16.11.1937 - VII 200/36   

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https://dejure.org/1937,476
RG, 16.11.1937 - VII 200/36 (https://dejure.org/1937,476)
RG, Entscheidung vom 16.11.1937 - VII 200/36 (https://dejure.org/1937,476)
RG, Entscheidung vom 16. November 1937 - VII 200/36 (https://dejure.org/1937,476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden erhoben werden wegen einer Gesundheitsbeschädigung, die ohne Verschulden eines Beteiligten durch eine Pockenschutzimpfung verursacht worden ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 156, 305
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 71/17

    Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

    Allerdings wurde vormals in der Rechtsprechung (vgl. nur RGZ 122, 298, 301 f; 156, 305, 310) der Ausgleich für Sonderopfer dahingehend eingeschränkt, dass er nur für Eingriffe des Staates in das Eigentum beziehungsweise vermögenswerte Rechte, nicht dagegen für Personenschäden - wie Verletzungen der Gesundheit oder des Lebens - in Betracht kommt.
  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Die entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 156, 305 ff.) wird aufgegeben.

    Weiter hat sie unter Berufung auf die Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 16. November 1937 (RGZ 156, 305 = JW 38, 363) geltend gemacht, daß sie für unverschuldete Impfschaden nicht einzustehen brauche; keinesfalls könne die Klägerin vollen Schadenersatz, sondern höchstens "angemessenen Wertersatz" verlangen.

    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, ausgegangen, daß es sich bei der Geltendmachung von Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, und zwar gleichgültig, ob die Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR, ihrer entsprechenden Anwendung oder aus einem gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden (RGZ 137, 183 [189]; 140, 276 [285]; 145, 107 [109]; 156, 305 u.a.; vgl. ferner Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1. Buch 1950 S. 253).

    Zu einer gesetzlichen Festlegung der Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschaden sei es bisher nicht gekommen, obwohl durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 305 und die sich daran anknüpfende Literatur das Problem als ein gesetzgeberisches deutlich herausgestellt worden sei.

    Ebensowenig wie durch dieses Schweigen des Gesetzes dem Geschädigten Ansprüche bei schuldhaft verursachten Impfschaden versagt sind, sind aber dadurch, auch Entschädigungsansprüche für die ohne Verschulden eines Beteiligten hervorgerufene Impfschäden ausgeschlossen, soweit diese nach sonstigen Bestimmungen gegeben sind; dies ist bereits zutreffend in der die Entschädigungspflicht bei Impfschaden selbst verneinenden Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen beim Reichsgericht in RGZ 156, 305 (307) hervorgehoben.

    die genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen vom 4. Dezember 1831 (Pr GS S. 255) gestützt wird, hat das Reichsgericht auch hoch in der Entscheidung des Grossen Senats in RGZ 156, 305 ff festgehalten.

    Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 305 (311) nicht zu.

    Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für Impfschäden in RGZ 156, 305 [313] schliesslich auch noch mit dem Hinweis darauf begründet, dass gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden verstärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke zurücktreten müsse.

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 180/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht habe jedoch der Anwendung dieses gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgedankenes stets Schranken gezogen und insbesondere für einen auf gesetzlichem Impfzwang beruhenden körperlichen Impfschaden einen Aufopferungsanspruch aus dem allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Satz nicht anerkannt (Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in RGZ 156 S. 305 ff).

    Hierfür seien nicht Billigkeitserwägungen, die das Reichsgericht in RGZ 156 S. 305 ff erwogen habe, entscheidend, sondern der Wandel der Anschauung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sei.

    Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und trifft bei den hier in Rede stehenden Impfschaden im Gegensatz zu der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 305 (311) nicht zu.

    Dies ist vom Reichsgericht für Impfschäden aus dem Impfgesetz von 1874 sogar ausdrücklich anerkannt (vgl. RGZ 156 S. 305 [307/308]).

    Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für Impfschaden in RGZ 156, 305 [313] schließlich auch noch mit dem Hinweis darauf begründet, daß gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden verstärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke zurücktreten müsse.

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Der Große Senat für Zivilsachen läßt die Frage in seiner Entscheidung vom 16. November 1937 (RGZ 156, 305 [309]) unter ausdrücklichem Hinweis auf jene voneinander abweichenden Entscheidungen dahingestellt.
  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 6/50

    Durchführung des Vierjahresplans

    Ob Art. 153 WeimVerf durch § 1 der VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I S 83) allgemein außer Kraft gesetzt worden ist, war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts streitig; seine Weitergeltung wurde teils verneint (RGZ 145, 369 [373]; vgl VI. Strafsenat in JW 1934, 767 f, teils bejaht RGZ in RuPrVerwBl 1934, 169; vgl auch RGZ 142, 370; 144, 330; 145, 109; 150, 180) teils dahingestellt gelassen (RGZ 156, 305 [309]; vgl I. Strafsenat in RGSt 69; 341; ebenso OGHZ 1, 87 [97]).
  • BGH, 29.11.1951 - III ZR 103/51

    Polizeierlaubnis und Ausnahmebewilligung. Widerruflichkeit von

    Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt ein solcher Entschädigungsanspruch den Eingriff in "subjektive Rechte" voraus (Forsthoff a.a.O.; für die Rechtsprechung des Reichsgerichts vgl. insbesondere RGZ 161, 364 ff [368 f, 371], wo ausgeführt wird, dass ein Aufopferungsanspruch - in unmittelbarer oder in rechtsähnlicher Anwendung des § 75 EinizprALR - nach feststehender Rechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn in ein wohlerworbenes Recht des Beschädigten, namentlich das Eigentum, eingegriffen werde, nicht aber dann, wenn ihm tatsächliche Vorteile, auf deren Fortbestand er kein Anrecht habe, entzogen würden; im übrigen noch RGZ 64, 24 ff; 145, 107 ff [109, 113]; 156, 305 [310 f]; 167, 14 [25]).
  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Davon, daß der Kläger als einzelner zum Wohle und Besten der Allgemeinheit ein Sonderopfer zu bringen genötigt gewesen wäre (RGZ 156, 305 [311]; BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [84]), kann keine Rede sein.
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